| Allgemeine Geschäftsverbindungen für GutachtenAllgemeine Geschäftsbedingungen des Gutachterbüros der Schipper Group GmbH § 1 Geltung
Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Gutachterbüro der Schipper Group GmbH als Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) gelten die im Folgenden genannten Vertragsbedingungen. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden ausschließlich bei schriftlicher Anerkenntnis durch den AN Vertragsbestandteil.
§ 2 Auftrag
Ausgenommen sind direkte Auftragserteilungen an den Geschäftsführer, sie bedürfen i.d.R. keine schriftliche Bestätigung. Dies gilt für Bewertungsgutachten, Schadensgutachten, Versicherungsgutachten, Gerichtsgutachten, Beweisgutachten und Maschinenabnahmen als Erstabnahme oder für Änderungsabnahmen.
Der AN erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Wenn es im Einzelfall notwendig oder zweckmäßig ist, kann der AN zur Vorbereitung des Gutachtens sachverständige Mitarbeiter und Dritte einsetzten. Die Eigenverantwortung des AN bleibt hiervon unberührt. Im übrigen ist der AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AGs die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu veranlassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen durchzuführen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AGs bedarf. Wenn hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen. Der AN wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und Dritten die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich unterstützt ihn hier der AG mit einer besonderen Vollmacht. Das Gutachten ist innerhalb einer vereinbarten Frist zu erstatten. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG - wenn nicht anders vereinbart - in zweifacher, gebundener Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung / Übergabe der schriftlichen Ausarbeitungen hat der AN die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurück zugeben bzw. Kopien zu vernichten.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers (AG) Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die die tatsächlichen Feststellungen oder die Ergebnisse des Gutachtens verfälschen könnten. Der AG hat Sorge dafür zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführungen des Auftrages notwendigen Auskünfte, Informationen Schriftwechsel und relevanten Vertragsdokumente unentgeltlich und rechtzeitig übergeben sind. Der AN ist über alle Vorgänge und Umstände, die erkennbar für die sachgemäße Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung zu informieren. § 5 Schweigepflicht des Auftragnehmers (AN)
Der AN unterliegt der Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen und Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Schweigepflicht umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen. Sie gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen. Der AN hat für die Einhaltung der Schweigepflicht durch die genannten Personen zu sorgen. Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder der Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet wird bzw. sein AG ihn ausdrücklich und schriftlich von dieser Pflicht zur Verschwiegenheit entbindet.
§ 7 Honorar Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung und der Preisliste des AN. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürokosten und Vorortkosten des AN. Weiterhin können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich angefallener, nachgewiesener Höhe oder vereinbarter Höhe - ohne Nachweis - verlangt werden.
§ 8 Zahlung - Zahlungsverzug Mit Zugang des Gutachtens beim AG wird das vereinbarte Honorar fällig. Der Einzug der Vergütung durch Nachnahme bei postalischer Übersendung des Gutachtens ist zulässig. Ein ausstehender Betrag für die Vergütung wird gem. BGB mit 6% über dem Basiszins verzinst, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gutachtens bezahlt wurde. Das Nichteinhalten von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des AGs infrage stellen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des AN zur Folge. In diesen Fällen ist der AN berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
Benötigt der AN für die Erstattung des GAs Unterlagen des AG (vgl. § 4) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fällen höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt ein Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem AN die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. In diesem Fall besteht für den AG kein Schadenersatzanspruch. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u.a. das Verweigern der notwendigen Mitwirkung des AG, ein Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den AN, sodass das Ergebnis des GA verfälscht werden kann (vgl. § 4),der Schuldnerverzug des AG, der Vermögensverfall des AG, wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm zur Erledigung des Auftrages die notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, wie diese für den AG objektiv verwendbar ist. In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, gilt dieser mit 40% des Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen als vereinbart.
Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden hierdurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
§ 14 Salvatorische Klausel
Erkrath, den 07.01.2019 Günter Schipper |
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